Änderung des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes
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Beschluss des Landesausschusses vom 23.09.2008 |
Die FDP Berlin fordert die Änderung des § 4 Abs. 3 TVG in folgender Weise:
„Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer oder Maßnahmen enthalten, denen mindestens zwei Drittel aller Arbeitnehmer des Betriebes zustimmen.“
Bisheriger Text: „Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zu Gunsten der Arbeitnehmer enthalten.“